Recht auf ein würdiges Sterben
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Erziehungsrente – Die große Unbekannte

Die Erziehungsrente ist eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Von den Hinterbliebenenrenten ist sie jedoch diejenige, die am wenigsten bekannt ist.
Sie kann beantragt werden, wenn nach einer Scheidung der Unterhaltszahler verstirbt.

Zur Veranschaulichung:
Ein Ehepaar lässt sich scheiden, die Kinder leben bei der Mutter und werden von dieser erzogen.
Der Ex-Ehemann zahlt der Mutter Unterhalt. Verstirbt der Ex-Ehemann, entfallen diese Unterhaltszahlungen sowohl für die Mutter als auch für die Kinder.
Die Hinterbliebene erhält aufgrund der rechtskräftigen Scheidung keine Witwenrente. Lediglich die Kinder erhalten eine Waisenrente. Die Hinterbliebene gerät somit in eine finanzielle Notlage.
Geschiedene Alleinerziehende haben daher nach dem Tod des Ex-Ehepartners zum Ausgleich der fehlenden Unterhaltszahlungen ein Recht auf die Erziehungsrente.
Dies gilt natürlich auch für den Fall, dass die Kinder nach der Scheidung beim Vater leben und die Ex-Ehefrau Unterhalt zahlt. Nach dem Versterben der Ex-Ehefrau hätte in diesem Fall der Mann den Anspruch auf die Erziehungsrente.
Mit der Erziehungsrente sollen Alleinerziehende nach dem Tod des Ex-Ehegatten finanziell abgesichert werden. Sie dient als Unterhaltsersatz und soll sicherstellen, dass sich der Hinterbliebene trotz des Wegfalls der Unterhaltszahlungen in gleichem Maße um die Erziehung der Kinder kümmern kann.

Voraussetzungen

Anders als eine Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners abgeleitet, sondern aus dem eigenen Versicherungskonto.
Aus diesem Grund muss der/die geschiedene Alleinerziehende bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um diese Rente zu erhalten.
Zunächst muss der Hinterbliebene bis zum Tod des Ex-Ehepartners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem darf er nicht erneut geheiratet haben und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze von 18 Jahren gilt allerdings dann nicht, wenn das Kind sich aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich bei dem Kind, das der/die Alleinerziehende betreut und erzieht um das eigene Kind oder das Kind des Verstorbenen handelt. Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder werden anerkannt, wenn sie im Haushalt des Alleinerziehenden aufgenommen wurden. Der Anspruch auf Erziehungsrente endet, wenn der Erziehungstatbestand entfällt oder aber der Hinterbliebene die Regelaltersgrenze erreicht.

Höhe der Rente

Die Höhe der Erziehungsrente berechnet sich nach den Rentenanwartschaften des erziehenden Elternteils und entspricht einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wie hoch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, können Sie Ihrer Renteninformation entnehmen.

Antragstellung

Wie alle Rentenleistungen muss auch die Erziehungsrente beantragt werden. Wenn der Antrag auf Gewährung einer Erziehungsrente innerhalb von drei Monaten nach dem Todeszeitpunkt gestellt wird, erfolgt die Rentenzahlung rückwirkend zum ersten des Kalendermonats, an dem die Voraussetzungen erstmalig erfüllt waren, mithin ab dem ersten Kalendermonat nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die Zahlung ab dem ersten des Antragsmonats. Bei der Antragstellung sollte nicht vergessen werden, gleichzeitig Waisenrente für Kinder zu beantragen.

Dieser Beitrag wurde im Dezmeber 2015 in der Meppener Tagespost veröffentlicht.