Fragen und Anworten

FAQ

Häufig gestellte Fragen

1Welche Unterlagen soll ich zum ersten Gespräch mitbringen?

Um bereits im ersten Besprechungstermin detailliert zu Ihrer Fragstellung Auskunft geben zu können, ist es erforderlich, dass Sie sämtliche die Angelegenheit betreffende Unterlagen mitbringen. Eine genaue Auflistung dazu finden Sie bei uns im Bereich „Download“.

Dort steht Ihnen ein Formular zum Ausdrucken zur Verfügung.

- Korrespondenz mit der Gegenseite
- Unterlagen zur RSV (Adresse und Versicherungsnummer)
- bei beabsichtigter Inanspruchnahme von PKH: Kopien von aktuellen Lohnbescheinigungen, Mietvertrag, Darlehensverträgen, Leistungsbescheiden, Vermögensbelegen, Nachweise zu Verbindlichkeiten

2Wie schnell kann ich einen Besprechungstermin bekommen?
Aufgrund einer effizienten und gut strukturierten Kanzleiorganisation ist es uns möglich, auch kurzfristig Termine anbieten zu können. In der Regel erhalten Sie bei uns innerhalb von 7 Werktagen einen Besprechungstermin. In Eilfällen, z.B. bei Fristabläufen, ist es auch möglich mit meinem Sekretariat einen außerordentlichen Besprechungstermin zu vereinbaren.
3Wann sollte ich mich bei Ihnen melden?

Ganz klar: So früh wie möglich! Je eher Sie sich melden, desto größer ist die Chance, langwierige Prozesse zu verhindern.

Sollten Sie bereits einen Bescheid der Behörde erhalten haben, bedenken Sie bitte, dass Sie lediglich einen Monat Zeit haben, sich gegen die Entscheidung der Behörde mit einem Widerspruch zur Wehr zu setzen.

Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zugang des Bescheides zu laufen.

Bitte bewahren Sie daher zum Nachweis des Zugangs das Briefkuvert auf.

4Wo finde ich Sie?

Unser Kanzleisitz ist in am Sophienplatz 25, 409716 Meppen

Eine genaue Anfahrtsskizze steht Ihnen unter dem Punkt „Hier finden Sie uns“ zur Verfügung.

5Wann haben Sie geöffnet?

Unsere Bürozeiten sind von Montag – Donnerstag von 9.00 Uhr – 13.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr. Am Freitag stehen wir Ihnen von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr zur Verfügung.

In Eilfällen, z.B. bei Fristabläufen, ist es auch möglich mit meinem Sekretariat einen außerordentlichen Besprechungstermin zu vereinbaren.

6Wie erhalte ich Beratungs- oder Prozesskostenhilfe?

Beratungs- und Prozesskostenhilfe werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, in dem Sie Ihren regelmäßigen Wohnsitz haben.

Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Seite unter dem Punkt „Downloads“.

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragsstellung die erforderlichen Unterlagen zum Einkommensnachweis zur Glaubhaftmachung vorlegen müssen.

Genauer Hinweise zu diesen Themen finden Sie auch unter dem Punkt „Gebühren“.

7Welche Kosten kommen auf mich zu?

Eine unserer obersten Devisen ist es, Dinge offen anzusprechen. Dies gilt auch für das Thema Kosten.

Ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema finden Sie daher bei uns in dem Punkt „Gebühren“. Dort erfahren Sie, wie sich das Anwaltshonorar berechnet, welche gesetzliche Grundlage es dafür gibt und welche Möglichkeiten der Kostenübernahme existieren.

8Warum sollte ich mit meinem Anliegen zu einer Rechtsanwältin gehen, wo es doch auch bei den Gemeinden sog. Rentenberater gibt, die mir kostenlos behilflich sind?

Die meisten Personen vermuten hinter dem Begriff Rentenberater oder Rentenberatung ein Angebot der Deutschen Rentenversicherung.

Richtig ist zwar, dass auch die Deutsche Rentenversicherung ein derartiges Angebot aufweist; tatsächlich handelt es sich bei den Beratern der Deutschen Rentenversicherung jedoch um sog. Versichertenberater (früher Versichertenälteste). Ihre Unterstützung beschränkt sich allerdings darauf, beim Ausfüllen der Antragsformulare oder beim Beschaffen von ergänzenden Unterlagen behilflich zu sein. Eine Vertretung im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren findet durch die Versichertenberater bzw. –älteste nicht statt.

Versichertenberater sind das Verbindungsglied zwischen den Versicherten, Rentnern und der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung und werden dort auch als „Helfer in der Nachbarschaft“ bezeichnet. Sie sind ehrenamtlich tätig.

Versichertenberater bzw. -älteste sind Teil der Selbstverwaltung der Rentenversicherungsträger und werden alle sechs Jahre im Rahmen der Sozialwahlen von der Vertreterversammlung gewählt. Die Vorschläge kommen von Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervereinigungen, die berechtigt sind, Vorschlagslisten einzureichen. In der Regel sind Versichertenberater bzw. –älteste fachfremd, d.h. es ist nicht zwingend erforderlich, dass sie im Hauptberuf mit dem Thema Rentenversicherung befasst sind.

Versichertenberater bzw. -älteste sind ihrer Dienstherrin, der Deutschen Rentenversicherung, verpflichtet.

Als Rechtsanwältin bin ich demgegenüber in meiner Rechtsberatung unabhängig.

Dasselbe gilt für Rentenberater, die eine intensive spezialisierte Ausbildung zu den Themen des Krankenversicherungs-, Schwerbehinderten- und Rentenrechts absolvieren, ehe Ihnen die sog. Sachkunde nach schriftlicher und mündlicher Prüfung offiziell bestätigt wird.

Da ich neben meinem allgemeinen Jurastudium auch diese spezialisierte Ausbildung zum Rentenberater erfolgreich an der Fachhochschule in Reinfeld (Schleswig Holstein) absolviert habe, verfüge ich in den o.g. Bereichen ebenfalls über fundiertes Spezial-Fachwissen.

Übrigens verzeichnete das Rechtsdienstleistungsregister bundesweit bis zum 01. Januar 2012 bisher lediglich 715 Zulassungen für den Bereich Rentenberatung. Auch daran lässt sich die hochspezialisierte Tätigkeit der Rentenberater belegen.

Daneben belegen auch die Statistiken der Deutschen Rentenversicherung die Notwendigkeit, fachkundige Berater in Rentenangelegenheiten hinzuzuziehen: Im Jahr 2012 sind beispielsweise insgesamt 355.968 Anträge auf Erwerbsminderungsrente eingegangen. Davon wurden immerhin 148.598 Anträge abgelehnt.

Die Ablehnungsquote liegt damit bei 41,74 %.

Darüber hinaus geht aus einem Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes hervor, dass die Rentenversicherung Bund 2011 rund 26.000 Rentenbescheide überprüft hat. In mehr als jedem dritten Fall stellte sich heraus, dass der Bescheid falsch war und die Rente demzufolge falsch berechnet war.

Dies hatte zur Folge, dass die Rentenversicherungsträger insgesamt rund 20 Millionen Euro nachzahlen mussten. Im Durchschnitt erhöhte sich die Rente der Betroffenen um rund 57 Euro.

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